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BDSV begrüßt deutsch-französisches Abkommen

Der Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV) begrüßt nachdrücklich das heute veröffentlichte deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zu einer Harmonisierung der beiderseitigen Rüstungsexportkontroll-Maßstäbe. „Um gerade auch deutschen Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie eine Teilnahme an europäischen Kooperationen zu ermöglichen, ist die Vereinbarung gemeinsamer Standards zwischen Deutschland und Frankreich ein wichtiger Schritt“, wird der BDSV-Hauptgeschäftsführer Hans Christoph Atzpodien in einer Pressemitteilung seines Verbandes zitiert.

Die Vereinbarung zwischen beiden Staaten betrifft die geplanten regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte wie FCAS und MGCS, zudem auch Rüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit und darüber hinaus aber auch den laut BDSV sehr praxisrelevanten Bereich von reinen Zulieferungen.

Bei regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten und ihren Untersystemen sowie Rüstungsgütern aus industrieller Zusammenarbeit kann eine der beiden Vertragsparteien dem Export oder Verbringung dieser Güter nur widersprechen, wenn „ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden“. Sollte eine Partei beabsichtigen zu widersprechen, so soll sie die andere Partei frühestmöglich unterrichten, spätestens aber zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Beide Parteien sollen dann alternative  Lösungen suchen.

Während es laut BDSV in der Vergangenheit bei grenzüberschreitenden Zulieferungen oft zu langwierigen, separaten Genehmigungsverfahren kam, gelte nun, dass Zulieferungen von unter 20 Prozent des Gesamtproduktwertes nicht einer eigenen Rüstungsexportkontrollbeurteilung unterliegen. Vielmehr würden sie dem Regime unterstellt, welches auf das Gesamtprodukt zur Anwendung kommt. „Dies gilt in beiden Richtungen und wird absehbar zu einer erheblichen Arbeitsvereinfachung führen“, kommentiert der BDSV. Von diesen so genannten „De-minimis“-Grundsätzen gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Darunter fallen unter anderem Handfeuerwaffen, großkalibrige Geschütze, Munition, Bomben, Raketen, Torpedos sowie Zündsysteme. Für die Beratung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abkommen wollen Frankreich und Deutschland überdies ein „ständiges Gremium“ einrichten.

„Wir begrüßen alle Schritte, die bei der Rüstungsexportkontrollpolitik zu europäischer Harmonisierung und zu mehr Verlässlichkeit und Berechenbarkeit für Partner und Kunden führen“, betont Atzpodien. Dazu leiste die deutsch-französische Vereinbarung nach allen vorliegenden Anzeichen einen konkreten Beitrag. Die Umsetzung des Vertrages in konkretes Verwaltungshandeln bleibe jedoch noch abzuwarten.
lah/12/25.10.2019

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