Bei dem zwischen Deutschland und Frankreich im vergangenen Herbst vereinbarten Abkommen zur Exportkontrolle gibt es ein erstes konkretes Ergebnis: Seit dem 1. April sind die so genannten De-minimis-Regeln für Zulieferungen von weniger als 20 Prozent an ein französisches Unternehmen in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dafür die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 geschaffen.
Im Rahmen der De-minimis-Regeln sollen nach Vorstellung der Politik möglichst schnell Sammelgenehmigungen für Unternehmen ausgestellt werden. Die De-minimis-Vereinbarung besagt, dass im Fall von Rüstungsgütern, die entweder von einem deutschen oder einem französischen Unternehmen hergestellt werden, Zulieferungen von unter 20 Prozent des Gesamtwertes der Rüstungsexportkontrollbeurteilung des Hauptproduzentenlandes unterliegen. Die Regel gilt allerdings nicht, wenn es sich um Gemeinschaftsprojekte beider Länder handelt.
Nicht angewendet werden die Regeln auf Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 des BAFA kann dabei nur für Lieferungen nach Frankreich genutzt werden. Von der Genehmigung abgedeckt werden allerdings auch Austauschgüter, Ersatzteile und Reparaturen.
Hat der deutsche Lieferant Kenntnis darüber, dass der französische Integrator sein Produkt in einen Staat außerhalb einer Liste von deutschen Partnerstaaten – diese umfasst die EU-Staaten, Albanien, Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Montenegro, Schweiz, Großbritannien sowie die USA – verkaufen will, muss er an einem Vorverfahren teilnehmen. Im Rahmen dieses Vorverfahrens wird dem deutschen Lieferanten binnen 45 Kalendertagen mitgeteilt, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung unmittelbarer Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Ist dies nicht der Fall und wird eine Genehmigung erteilt, bleibt diese zwei Jahre lang gültig.
Der deutsche Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 muss eine Integrationserklärung des französischen Integrators beibringen, die von diesem unterschrieben wurde. Darin wird unter anderem das zu integrierende Produkt beschrieben und der ungefähre Wertanteil am Gesamtprodukt angegeben. Die Registrierung für die Allgemeine Genehmigung muss grundsätzlich vor der Lieferung erfolgen. Die Allgemeine Genehmigung selbst gilt zunächst befristet bis zum 31. März kommenden Jahres und wird gegebenenfalls verlängert.
lah/12/2.4.2020