Die Bundesregierung hat in dieser Woche die 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und damit neue Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus Staaten außerhalb der EU beschlossen. Betroffen sind von der Änderung insbesondere Unternehmen aus den Bereichen der so genannten kritischen Infrastruktur und der Rüstung.
Wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in einer Mitteilung weiter schreibt, wird in Zukunft die Prüfung in besonders sicherheitssensiblen Bereichen um zusätzliche Rüstungsunternehmen erweitert, die bestimmte Schlüsseltechnologien im Bereich der Verteidigung entwickeln oder herstellen.
Die Bundesregierung habe diese Schlüsseltechnologien im Strategiepapier zur Stärkung der deutschen Verteidigungsindustrie vom Juli 2015 festgehalten, heißt es in der Begründung der Verordnung. Darin seien nationale verteidigungspolitische Schlüsseltechnologiefelder entlang der Bereiche Führung (insbesondere Kryptotechnologie), Aufklärung (insbesondere Sensorik), Wirkung (insbesondere gepanzerte Plattformen und Unterwassereinheiten) und Unterstützung (insbesondere Schutztechnologien) erfasst.
Bei ausländischen Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftspolitik von wehrtechnischen Unternehmen in Deutschland bestehe ein erhebliches Risiko, technisches Know-how, die Entwicklungs- wie auch die Produktionskapazitäten und damit eine zuverlässige Wehrindustrie zu verlieren, heißt es in der Begründung weiter.
Zwar könne die Bundesregierung im Rahmen eines sektorspezifischen Verfahrens zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Rüstungs- oder Krypto-Unternehmen beschränken, schreibt das BMWi. Aber der Verweis auf die Kriegswaffenliste in diesem Verfahren greife inzwischen jedoch zu kurz und müsse um weitere Schlüsseltechnologien ergänzt werden.
Überdies sollen die Verfahrensvorschriften für die Prüfung angesichts der steigenden Anzahl und Komplexität von Erwerbsvorgängen angepasst werden. So werden die Prüffristen überwiegend von zwei auf vier Monate verlängert, um mehr Informationen einholen zu können. Auch werden so genannte mittelbare Erwerbe in die Prüfung einbezogen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ausländische Investoren ein Unternehmen in der EU gründen, das dann ein deutsches Unternehmen kaufen soll.
In Deutschland kann der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem inländischen Unternehmen durch Investoren, die nicht aus der EU oder aus dem EFTA-Raum kommen, durch das BMWi geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In besonders sicherheitssensiblen Bereichen wie Rüstung oder Kryptotechnologien erfolgt bei allen ausländischen Investitionen eine Prüfung.
lah/12/14.7.2017