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Gerichtsurteil stärkt die Position des Bundessicherheitsrates

Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt, wie aus einer Mitteilung der Behörde hervorgeht.

Geklagt hatte das Unternehmen Heckler & Koch, das  Handfeuerwaffen herstellt, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallen.  Laut Mitteilung beantragte Heckler & Koch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2018 und 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Genehmigung zum Export unter anderem von Maschinenpistolen und vollautomatischen Gewehren nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die bei der jeweiligen Armee beziehungsweise bei verschiedenen Polizeieinheiten Verwendung finden sollten.

Im Spätsommer 2019 befasste sich der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit und lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten „Politischen Grund­sätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ ab, wie es in der Mitteilung weiter heißt. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll.

Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben. „Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie – obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei – keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle“, heißt es in der Mitteilung weiter.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen jedoch abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft, hieß es zur Begründung. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die Politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern. Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Wie ein Sprecher von Heckler & Koch auf Nachfrage mitteilte, wird sein Unternehmen erst dann über das weitere juristische Vorgehen entscheiden, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Dies sei gegenwärtig noch nicht der Fall. Weitere Aussagen wollte der Sprecher nicht machen.

Gut informierte Kreise vermuten jedoch, dass Heckler & Koch nicht in Revision gehen wird. Denn das Urteil stärke explizit die Entscheidungskompetenz der Bundesregierung mit Verweis auf die Politischen Grundsätze und schließe damit mögliche Regelungslücken. Die Genehmigungspraxis sei damit gerichtsfest, heißt es von Insidern. Dadurch kann die Bundesregierung die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländer wie Singapur und Südkorea verbieten, in die ansonsten High-Tech-Rüstungsgüter wie U-Boote oder Lenkflugkörper geliefert werden und die als wichtige Partnerländer in Asien gelten.
lah/12.01.2020

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