Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch den Bericht der Regierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2019 verabschiedet. Im ersten Halbjahr 2019 wurden nach Angaben des Wirtschaftsministeriums (BMWi) Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von insgesamt rund 5,33 Mrd EUR erteilt. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres lag dieser Wert bei 2,57 Mrd EUR.
Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 3,21 Mrd EUR (Vorjahr: 1,03 Mrd EUR) und damit 60,1 Prozent an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder. Nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung ist der Export von Rüstungsgütern in diese Staaten grundsätzlich nicht zu beschränken. Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 2,12 Mrd EUR (1,54 Mrd EUR) erteilt. Wichtigstes Exportland in der EU war im Berichtszeitraum Ungarn mit einem Volumen von rund 1,761 Mrd EUR. An zweiter Stelle der EU-Destinationen steht Großbritannien mit zirka 205 Mio EUR, gefolgt von Polen mit 81 Mio EUR.
Bei den NATO- und der NATO gleichgestellten Kundenländern entfällt mit 267 Mio EUR der größte Anteil auf die USA, gefolgt von Australien (250 Mio EUR) und Norwegen (107 Mio EUR). Werden die Ausfuhrgenehmigungen in Drittstaaten betrachtet, steht Ägypten mit rund 802 Mio EUR an der Spitze. Auf Platz zwei und drei folgen Südkorea (278 Mio EUR) sowie die Vereinigten Arabischen Emirate (206 Mio EUR).
Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen belief sich auf rund 34,7 Mio EUR. Davon entfiel lediglich ein Anteil in Höhe von 342.243 EUR auf Genehmigungen für Lieferungen an Drittländer. Der geringe Anteil für Drittländer sei ein deutlicher Indikator für die sehr restriktive Genehmigungspraxis der Bundesregierung bei Kleinwaffenexporten in Drittländer, schreibt das BMWi. Im Berichtszeitraum wurden 32 Anträge für Ausfuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von rund 3,96 Mio EUR abgelehnt.
Insgesamt gilt nach Angaben des Ministeriums, dass Genehmigungswerte allein kein tauglicher Gradmesser für die Ausrichtung der Exportkontrollpolitik sind. Für diese Beurteilung sei es erforderlich, die einzelnen Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter zu betrachten. Großaufträge bewirkten zudem regelmäßig erhebliche Schwankungen der Genehmigungswerte.
Der Begriff des Rüstungsguts umfasst nach deutscher Terminologie eine weite Spannbreite von Rüstungsgütern, zu denen etwa auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder gepanzerte Fahrzeuge zählen, die unter anderem dem Personen- und Selbstschutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen dienen.
lah/12/14.11.2019