Anzeige

Auch für Militärausrüstung gilt das Wettbewerbsprinzip

Anzeige

Das Bundeskartellamt begründet die Entscheidung der ersten Vergabekammer des Bundes vom Montag, die dem Nachprüfungsantrag von German Naval Yards (GNY) bei der Auftragsvergabe zum  Bau von fünf neuen Korvetten stattgegeben hatte, mit dem Zwang zum Wettbewerb bei der militärischen Beschaffung. Nach Meinung der Kammer verstößt die geplante Auftragsvergabe gegen das Vergaberecht.

In einer aktuellen Pressemitteilung zitiert das Kartellamt seinen Präsidenten Andreas Mundt mit den Worten: „Auch für Militärausrüstung gilt der Grundsatz, dass diese im Wettbewerb zu beschaffen ist. Ausnahmen sind nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt werden konnten.“

Anzeige

GNY hatte bei der Vergabekammer des Bundes die beabsichtigte Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren – ohne weitere Unternehmen zu beteiligen – durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) gerügt. Den Auftrag sollte ein Konsortium aus Lürssen und TKMS erhalten.

Laut Pressemitteilung trug das  BAAINBw vor, dass diese Vorgehensweise notwendig gewesen sei, da nur das Bieterkonsortium, das dasselbe Schiffsmodell bereits in der Vergangenheit an die Bundeswehr geliefert hatte, aufgrund seiner besonderen Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Lage sei, die Schiffe innerhalb eines einzuhaltenden Zeitrahmens nachzubauen. Dieser Zeitrahmen habe sich dabei aus internationalen Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben.

„Im Laufe des Verfahrens konnte jedoch aus Sicht der Vergabekammer kein hinreichender Nachweis dafür erbracht werden, dass nur der bisherige Auftragnehmer den Nachbau innerhalb der einzuhaltenden Zeit leisten kann“, wird das Urteil in der Mitteilung begründet.

Die Entscheidung der Vergabekammer ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Urteilsbegründung kann eine so genannte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Sollte die Entscheidung gerichtlich bestätigt werden, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, ohne zuvor einen Wettbewerb durchzuführen. Wie es aus gut informierten Kreisen heißt, wird das BMVg voraussichtlich die „sofortige Beschwerde“ einlegen.

Die Einschätzung von Beobachtern, dass das Urteil nicht unbedingt zu erwarten war, wird auch in einem Artikel des Fachportals Juve.de geteilt. In der mündlichen Verhandlung im April habe es noch nach einer klaren Zurückweisung des Nachprüfungsantrags ausgesehen, schreibt Juve. Nach einem anschließenden Schriftsatz von German Naval Yards habe sich die Einschätzung der Vergabekammer jedoch geändert und sie habe dem Antrag stattgegeben.
lah/12/18.5.2017