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Vorläufiger Haushalt kann für BMVg zum Problem werden

Die sich hinschleppenden Gespräche über eine Regierungsbildung in Deutschland haben unmittelbare Auswirkungen auf die Haushaltsführung des Bundes: Ohne eine neue Regierung und klare Mehrheiten im Parlament kann kein für das Jahr 2018 gültiger Haushalt in Kraft gesetzt werden.

Bis zum Inkrafttreten eines Haushaltsgesetzes ermächtigt der Artikel 111 des Grundgesetzes die geschäftsführende Bundesregierung lediglich, alle Ausgaben zu tätigen, die sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind. Darunter fallen neben der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, die im Haushaltsplan eines Vorjahres bewilligt worden sind. Das betrifft auch den Einzelplan 14 des Verteidigungsministeriums.

Als Faustregel gilt, dass während der vorläufigen Wirtschaftsführung nur so genannte Fortsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Im Falle der Bundeswehr heißt dies, dass beispielsweise noch zum Ende des vergangenen Jahres geschlossene Verträge, planmäßig erfüllt werden.

Neue Verträge dürfen das Ministerium und das nachgeordnete Bundeswehr-Beschaffungsamt BAAINBw eigentlich nicht abschließen. Womöglich könnten jedoch bereits angebahnte Verträge, die die Kernfähigkeit Rüstung betreffen, doch unterzeichnet werden, wie es aus gut informierten Kreisen heißt.

Vorhaben im Volumen über 25 Mio EUR sind im Augenblick ohnehin nicht realisierbar, da sie vom Haushalts- und Verteidigungsausschuss des Bundestages abgesegnet werden müssen – und die haben sich noch nicht konstituiert. Zwar dürfen dem vorherrschenden Rechtsverständnis nach Planstellen besetzt werden. Allerdings ist es nicht erlaubt, neue Planstellen oder andere Stellen zu schaffen oder anzuheben.

Kürzungen bei Hauptgruppen 5 und 6

Während als Basis für die anstehenden Ausgaben des Bundes der Haushaltsentwurf der Regierungskoalition für 2018 vom Sommer dient, gibt es jedoch bedeutende Einschränkungen. Denn gemäß dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur vorläufigen Haushaltsführung sind für die Hauptgruppen 5 und 6 prozentuale Beschränkungen des Verfügungsrahmens vorgesehen. Unter einer Hauptgruppe wird die oberste Gliederungsebene eines Gruppierungsplans verstanden. Diese prozentualen Beschränkungen dürfen grundsätzlich nur zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen und nach Zustimmung des BMF überschritten werden, wie ein Sprecher des BMF mitteilte. Die Maßnahme diene der Sicherung haushaltsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Haushaltsgesetzgebers.

In die Hauptgruppe 5 fallen unter anderem militärische Beschaffungen, Materialerhaltung, Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung sowie militärische Anlagen. Mit anderen Worten: Das Finanzministerium kann bei diesen militärischen Kategorien Ausgabenbeschränkungen gegenüber dem Haushaltsentwurf anordnen.

Das Rundschreiben zur vorläufigen Haushaltsführung 2018 habe der amtierende Bundesminister Peter Altmaier bereits am 7. Dezember 2017 erlassen, so der BMF-Sprecher weiter. Es gelte unmittelbar für alle obersten Bundesbehörden einschließlich ihrer nachgeordneten Bereiche. Spezifische Regelungen zur Mittelbewirtschaftung gibt  es den Ausführungen des Sprechers zufolge für den Einzelplan 14 nicht. Nach Angaben der Bundesregierung dürfen laut Rundschreiben die Sachausgaben im ersten Halbjahr 2018 nur bis zur Höhe von 45 Prozent des Haushaltsentwurfs vom Juni 2017 geleistet werden.

Sollte sich die Regierungsbildung und die Verabschiedung eines gültigen Haushaltsgesetzes bis zur Sommerpause oder gar darüber hinaus hinziehen, stünde das BMVg vor einer bis dato nicht bekannten Situation. Wie es aus gut informierten Kreisen heißt, könnte dann womöglich bei bereits vor 2018 genehmigten Projekten das so genannte Windhundverfahren angewendet werden. Dabei würden vom BAAINBw alle Projekte in der Reihenfolge ihrer Vergabereife bedient, bis die vom BMF angewiesenen Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Die Gespräche wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, scheinen noch zu laufen.

Weil es in der Geschichte der Bundesrepublik offenbar noch keine derart lange Periode zwischen einer Wahl und der Regierungsbildung gegeben hat,   existieren auch keine Erfahrungen mit einer vorläufigen Haushaltsführung über einen so langen Zeitraum.

Schon jetzt gehen Finanzexperten davon aus, dass vor dem Hintergrund der gescheiterten Jamaika-Gespräche und den anstehenden Sondierungen zwischen CDU und SPD ein gültiger Haushalt 2018 womöglich erst zur Sommerpause stehen könnte. Parallel dazu laufen die Vorarbeiten für den Haushalt 2019. Nach Angaben der Bundesregierung hat es bei  der letzten vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2014 von der Wahl der Bundeskanzlerin im Dezember 2013  bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes im Juli 2014 sechs Monate gedauert.

Sollte im vierten Quartal die vorläufige Haushaltsführung noch immer gelten, wird es spannend, wie mit den  dann wahrscheinlich zur Entscheidung anstehenden Mega-Rüstungsprojekten TLVS und MKS 180 verfahren wird. Ob aufgrund der genannten Restriktionen hinsichtlich der Hauptgruppe 5 überhaupt noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, wäre dabei eine interessante Frage.
lah/4.1.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

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