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Verteidigungsministerium prüft Berufung

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Nachdem das Landgericht Koblenz heute der Klage der Firma Heckler & Koch gegen das Verteidigungsministerium in vollem Umfang stattgegeben und damit festgestellt hat, dass die seitens der Bundeswehr gegen den Waffenhersteller geltend gemachten Gewährleistungsansprüche keine Rechtsrundlage besitzen, will das BMVg womöglich in Berufung gehen. Sollte das Gericht sein Urteil auf die gleichen Argumente wie bei der mündlichen Verhandlung im Juni stützen, werde man das Urteil anfechten, sagte ein Ministeriumssprecher. Man müsse jedoch zunächst die schriftliche Urteilsbegründung auswerten. Die Berufung kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Oberlandesgericht Koblenz eingelegt werden.

Das Gericht hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob dem Ministerium für die Fertigung und Lieferung von 3.845 Sturmgewehren des Typs G36 mit kurzem Lauf, für die im Jahr 2013 zwei Verträge geschlossen wurden, Mängelrechte zustehen.

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Mit Schreiben vom 10.6.2015 hatte  das Verteidigungsministerium Gewährleistungsansprüche angemeldet, wie das Landgericht Koblenz schreibt. Die Kammer habe in ihrem Urteil nun festgestellt, dass der Beklagten keine Mängelgewährleistungsansprüche der aufgrund der zwei Verträge im Jahr 2013 erworbenen Gewehre zustehen.

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Die Gewährleistungsansprüche wurden vom Ministerium vorgebracht, nachdem umfangreiche Tests zu dem Ergebnis gekommen waren, dass bei Erwärmung durch schnelle Schussabgabe oder durch äußere Erwärmung – etwa bei starker Sonneneinstrahlung – das G36 massive Präzisionsverschlechterungen aufweist. Aufgrund dieser Mängel will das Ministerium die Waffe ausmustern und durch ein neues Sturmgewehr ersetzen.

Nach einem Auswahlverfahren von 1993 bis 1995 hatte sich die Bundeswehr zur Anschaffung des G36 entschlossen, das sich zum damaligen Zeitpunkt bereits auf dem Markt befand und dessen materialtechnischen und physikalischen Eigenschaften bekannt waren, wie das Landgericht feststellt. Daraufhin wurde die Waffe als Standardgewehr der Bundeswehr eingeführt.

Das Gericht begründet das Urteil damit, „dass eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Kaufvertragsrechtes nicht gegeben sei“.

Die streitgegenständlichen Gewehre hätten die in den Technischen Lieferbedingungen vorgesehene und zwischen den Parteien vereinbarte Abnahme- bzw. Güteprüfung bestanden, so wie dies in den zugrundeliegenden Kaufverträgen ausdrücklich gefordert werde.

Die Beschaffenheit der zu liefernden Gewehre werde allein durch die Technischen Lieferbedingungen bestimmt. Die von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen mit Vergleichsgewehren seien für das zu beurteilende Vertragsverhältnis aus dem Jahre 2013 nicht erheblich, da sie erst ab 2014 eingeleitet worden seien, bis heute nicht abgeschlossen seien und damit nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Jahren 1995 und 2013 haben sein können.

Die  8. Zivilkammer schließt außerdem aus, dass die streitgegenständlichen Gewehre nicht für die vertragsmäßige Verwendung geeignet sein könnten. Die Beklagte habe ein konkretes Sturmgewehr gekauft. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 in unterschiedlichen Versionen bereits seit rund 18 Jahren bei der Bundeswehr im Einsatz gewesen.
lah/2.9.2016