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Bundesanwaltschaft lässt Geschäftsführer festnehmen

Die Bundesanwaltschaft hat nach eigenen Angaben am 12. Februar beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den deutschen Staatsangehörigen Alexander S. erwirkt.

Dem Geschäftsführer eines in Süddeutschland ansässigen Unternehmens wird vorgeworfen, Werkzeugmaschinen an militärische Endempfänger in Russland geliefert und damit gegen das Außenwirtschaftsrecht verstoßen zu haben. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Wie es in einer Mitteilung der Bundesanwaltschaft weiter heißt, war der  Beschuldigte am 11. Februar in Augsburg durch Beamte des Zollkriminalamtes vorläufig festgenommen worden. Gegen ihn bestehe der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in sieben Fällen, wobei er jeweils gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1a der Russlandembargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Laut der Mitteilung wurden  auf Grundlage von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnung des Beschuldigten in Augsburg sowie insgesamt zwölf Räumlichkeiten von Unternehmen sowie nicht tatverdächtiger Personen in Bayern, Berlin und Sachsen durchsucht. Gut informierten Kreisen zufolge gehen die Behörden davon aus, dass die Maschinen nicht für die Herstellung konventioneller Rüstungsgüter verwendet werden sollen. Außerdem wird vermutet, dass es sich um eine gezielte  Operation des russischen Geheimdienstes handelt.

Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er zur Verschleierung der  Lieferung von Werkzeugmaschinen an militärische Endempfänger in Russland und zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen seine Geschäfte über wechselnde Scheinempfänger durchführte. Zudem seien die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen durch unzutreffende Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck der Maschinen erschlichen worden. Auf diese Art und Weise erfolgten laut Mitteilung im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2018 sieben Ausfuhren mit einem Auftragsvolumen in Höhe von insgesamt rund 8 Mio EUR.

„Sämtliche gelieferten Maschinen waren objektiv für eine Verwendung im militärischen Bereich geeignet und als sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck von der Liste in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst“, heißt es weiter. Die Ausfuhr derart gelisteter Waren ist nach den Vorschriften der Russlandembargoverordnung verboten, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.
lah/12/13.2.2020

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