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OLG Düsseldorf lässt Anklage der Bundesanwaltschaft nicht zu

Das Oberlandesgericht  Düsseldorf hat die Anfang Juni von der  Bundesanwaltschaft vor dem Staatsschutzsenat des Gerichts erhobene  Anklage gegen den 59-jährigen deutschen Staatsangehörigen Martin M., den 55-jährigen deutschen Staatsangehörigen Thomas M. und den 38-jährigen deutschen Staatsangehörigen Thomas K. nicht zugelassen.

Wie eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft gestern auf Anfrage mitteilte, wird damit das Hauptverfahren gegen die drei Personen nicht eröffnet. Nach der am 2. Juli gefällten Entscheidung des Senats wurde ihren Worten zufolge auch der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Thomas M. auf freien Fuß gesetzt. Im Gegensatz zur Bundesanwaltschaft sehe das Oberlandesgericht keine Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, sagte die Sprecherin.

Das bestätigte mittlerweile auch ein Sprecher des OLG. Nach Auffassung der Richter sei eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben, weil die Straftatbestände der relevanten Rechtsnormen nicht erfüllt würden. So muss dem Sprecher zufolge eine unmittelbare und nicht bloß eine abstrakte Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gegeben sein. Etwa weil eine ausländische Regierung, die Deutschland nicht freundlich gesinnt ist, von den geheimen Informationen Kenntnis erlangt haben müsste und eine Bedrohung aufgrund dieser Kenntnisse zu erwarten wäre. Laut Sprecher kann die Bundesanwaltschaft binnen einer Woche nach dem Zugang der schriftlichen Entscheidung des OLG beim Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen.

Nach Aussage der Sprecherin der Bundesanwaltschaft wird eine derartige Beschwerde gegenwärtig geprüft.  Schließt sich der Bundesgerichtshof der Beschwerde an, wird das Verfahren zurück an das OLG Düsseldorf verwiesen und von diesem eröffnet. In der Regel werde der gleiche Senat damit beauftragt, erläutere der OLG-Sprecher. In Ausnahmenfällen könne jedoch auch ein anderer Senat das Verfahren eröffnen. Bei den Richtern des Staatsschutzsenates handelt es sich seinen Worten zufolge um  bundesweit absolute Spezialisten für die Thematik, die tief in die Materie eingestiegen seien.

Sollte die Bundesanwaltschaft keine Beschwerde einlegen und das Verfahren nicht eröffnet werden, sei dies einem Freispruch vergleichbar, so der Sprecher.  Das OLG habe am Montag angeordnet, die Haftbefehle aufzuheben und die Angeschuldigten für die Untersuchungshaft zu entschädigen.

Die Bundesanwaltschaft hatte die drei Personen wegen des Verdachts des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, beziehungsweise wegen des  Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen angeklagt, weil sie Zugang zu einer Ablichtung des Entwurfs von Teilen des Haushaltsplans für das BMVg hatten. Das Dokument war mit dem Geheimhaltungsgrad „geheim“ eingestuft worden.
lah/12/12.6.2018

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