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Bundesanwaltschaft erhebt Anklage wegen Lieferung an russischen Geheimdienst

Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Februar vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden Anklage gegen den deutschen Staatsangehörigen Alexander S.  wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch den Versuch der Förderung der Herstellung chemischer Waffen erhoben. Der Unternehmer soll Güter nach Russland geliefert haben.

Wie die Bundesanwaltschaft in einer Mitteilung weiter schreibt, werden dem Angeklagten darüber hinaus gewerbsmäßige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt. Er soll in zehn Fällen Waren ohne die hierfür erforderliche Genehmigung ausgeführt haben.  In einem weiteren Fall wird ihm vorgeworfen, gegen ein Verkaufsverbot verstoßen und dabei für den russischen Geheimdienst gehandelt zu haben. Der Angeschuldigte war am 18. Mai vergangenen Jahres festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der mittlerweile zugestellten Anklageschrift zufolge stand Alexander S. als alleiniger Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft in Sachsen mit einem in Russland ansässigen Unternehmen in Geschäftsbeziehung, über das ein russischer Geheimdienst ein konspiratives Beschaffungsnetzwerk gesteuert habe. Der Zweck des Netzwerks sei es gewesen, die tatsächlichen Endabnehmer im Bereich der Militärindustrie zu verschleiern und eine zivile Verwendung der Güter vorzuspiegeln.

„Der Angeschuldigte, der unter anderem mit Gütern mit so genanntem doppeltem Verwendungszweck im Sinne der EU-Verordnung Nr. 428/2009 handelte, fügte sich in dieses Netzwerk ein“, heißt es in der Anklageschrift. Er habe gewusst, dass die Güter für die Entwicklung von so genannten ABC-Waffen oder Flugkörpern für solche Waffen verwendet werden können und nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden dürfen.

Seit November 2017 veräußerte der Angeschuldigte laut Bundesanwaltschaft Güter mit einem doppelten Verwendungszweck im Wert von insgesamt etwa 1 Million Euro an das von dem russischen Geheimdienst gelenkte Tarnunternehmen. Über die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen habe er jedoch nicht verfügt. Da das BAFA mehrfach Bedenken zu diesem russischen Empfänger und seinen Endabnehmern geäußert hatte, habe Alexander S. zur Verschleierung der tatsächlichen Bestimmung in den Ausfuhrdokumenten unverfängliche Empfänger angegeben.

Zudem legte der Beschuldigte laut Anklage schriftliche Erklärungen über den Verbleib der Güter vor, die er teilweise selbst vorgefertigt hatte. Bei einem Geschäft konnten die Waren demnach noch vor der Ausfuhr im Rahmen der Ermittlungen sichergestellt werden.

Darüber habe der Angeschuldigte zwischen September 2019 und November 2020 Elektronikausstattung im Wert von insgesamt etwa 21.000 Euro an ein russisches Institut ausgeführt, das Aufträge für die Entwicklung und Serienproduktion von Erzeugnissen im Kernwaffenbereich erfülle. Zur Umgehung der 2014 erlassenen internationalen Sanktionen bediente sich das Institut nach Angaben der Bundesanwaltschaft verschiedener zwischengeschalteter russischer Tarnempfänger. „In Kenntnis dieser Umstände führte der Angeschuldigte drei Lieferungen über einen der Tarnempfänger an das Institut durch, ohne das BAFA hierüber zu informieren“, heißt es in der Anklageschrift.
lah/12/23.2.2022

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