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BGH eröffnet Verfahren und überträgt Verhandlung auf das OLG Düsseldorf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren gegen die beiden deutschen Staatsangehörigen Martin M. und Thomas M. wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen sowie gegen den deutschen Staatsangehörigen Thomas K. wegen des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen eröffnet. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des BGH hervor.

Damit schließt sich der BGH einer Beschwerde des Generalbundesanwaltes an, der diese gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom Juni vergangenen Jahres eingereicht hatte. Das OLG Düsseldorf hatte damals die Anklage gegen die drei Beschuldigten nicht zugelassen und das Hauptverfahren gegen sie nicht eröffnet. Nach der damaligen Auffassung der Richter war eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben, weil die Straftatbestände der relevanten Rechtsnormen nicht erfüllt würden. Der BGH dagegen gibt jetzt die Bewertung ab, dass „die Angeklagten der vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig“ seien. Deshalb bestehe eine „ausreichende Wahrscheinlichkeit“, verurteilt zu werden.

In dem aktuellen Beschluss weist der BGH allerdings die Beschwerde des Generalbundesanwaltes gegen die Aufhebung der Haftbefehle gegen die Angeklagten Martin M. und Thomas M. zurück.

Durch den Beschluss habe der BGH das Hauptverfahren anstelle des OLG gegen die benannten Personen eröffnet, erläuterte der Sprecher des OLG Düsseldorf den Vorgang. Die Durchführung obliege jedoch dem OLG. Vermutlich werde der 7. Staatsschutzsenat damit beauftragt. Zur Terminierung des voraussichtlich öffentlichen Prozesses wollte der Sprecher keine Aussage machen. Zunächst müssten die Akten des Falls vom BGH zurückgesandt werden. Da mit dem Beschluss keine Haftsachen verbunden sind, sieht der Sprecher keine große Eile.

Die Bundesanwaltschaft hatte die drei Personen wegen des Verdachts des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, beziehungsweise wegen des  Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen angeklagt, weil sie mutmaßlich Zugang zu einer Ablichtung des Entwurfs von Teilen des Haushaltsplans für das BMVg hatten. Das Dokument war mit dem Geheimhaltungsgrad „geheim“ eingestuft worden. Konkret ging es um die Kopie eines 51 Seiten umfassenden Entwurfs der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14.

Aus dem vorliegenden Beschluss des BGH ergeben sich allerdings offene Fragen. So schreiben die Juristen des BGH, dass der Leiter der Defence-Abteilung der Firma E., bei der Martin M. und Thomas K. angestellt waren, ein Herr W., ebenfalls eine Ablichtung des Geheimdokuments erhalten hat. Und später heißt es: „Weder die Angeklagten noch der Bereichsleiter W. waren befugt, das Dokument zu besitzen; sie alle benötigten es nicht für die Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben.“ Warum der Bereichsleiter, zumal ihm vermutlich gegenüber den beiden Mitarbeitern eine Führungsfunktion zukam, nicht von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde, bleibt rätselhaft.
lah/12/12.6.2018