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Verurteilung wegen Landesverrats

Der als Staatsschutzsenat fungierende 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat gestern den 51 Jahre alten Angeklagten Abdul S. wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall (§ 94 Abs. 1, 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Monaten verurteilt. Wie das Gericht in einer Mitteilung weiter schreibt, hat der Senat gegen seine mitangeklagte Ehefrau Asiea S. wegen Beihilfe zum Landesverrat (§§ 94 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verhängt.

Der Senat habe  es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als Zivilangestellter der Bundeswehr, bedienstet in der Heinrich-Hertz-Kaserne in Daun, unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab und seine Ehefrau Asiea S. ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützte, heißt es zur Begründung.

Konkret habe sich Abdul S. spätestens ab 28. Januar 2013 in mindestens acht Fällen mit Verbindungsleuten eines iranischen Nachrichtendienstes in verschiedenen europäischen Städten getroffen, um Informationen – zum Beispiel Lagepläne der Bundeswehr über militärische Situationen und Analysen des Bundesministeriums der Verteidigung zu bestimmten Ländern und Themengebieten – , die er auf Datenträgern gespeichert hatte, weiterzugeben. Zu den Treffen sei es bis Anfang Februar 2017 gekommen. In der Folgezeit habe der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Kontakt beendet. Für seine Dienste habe er bis dahin eine Entlohnung in Höhe von 34.500 EUR erhalten.

Die Angeklagte habe spätestens ab Anfang 2016 Kenntnis von der Verratstätigkeit ihres Ehemannes gehabt und diesen hierbei logistisch, zu Beispiel durch das Buchen von Reisen, unterstützt.

Nach Einschätzung des Senats hat die Beweisaufnahme nicht klären können, aus welchem Motiv Abdul S. die Tat beging. Die Angeklagte habe mit ihrem Tun lediglich ihren Ehemann unterstützen wollen.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten beider Angeklagter unter anderem berücksichtigt, dass sie das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen einräumten und nicht vorbestraft sind. Strafschärfend ist unter anderem der lange Tatzeitraum berücksichtigt worden. Das Urteil ist den Angaben des Gerichts zufolge noch nicht rechtskräftig.

Revisionen in zwei Fällen verworfen

Ende Februar gab es noch eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit geheim eingestuften Informationen: Einer Meldung des OLG Düsseldorf vom 27. Februar zufolge, hat der  Bundesgerichtshof die Revisionen der beiden Angeklagten Martin M. (61 Jahre) aus Koblenz und Thomas M. (56 Jahre) aus Meckenheim verworfen (Beschluss vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 3 StR 546/19).

Die beiden Rüstungslobbyisten hatten laut Gericht unbefugt geheime Erläuterungen zu einem Haushaltsentwurf des Bundesverteidigungsministeriums besessen und weitergeleitet. Deshalb hat sie der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Lars Bachler am 12. Juli 2019 wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu Haftstrafen verurteilt: Den Angeklagten Martin M. zu einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung und den Angeklagten Thomas M. zu zwei Jahren und sechs Monaten (Aktenzeichen III-7 StS 1/19). Diese Strafe muss Thomas M. verbüßt werden.

Thomas M. war bei einem Hersteller von Explosivstoffen beschäftigt und pflegte berufliche sowie freundschaftliche Kontakte zu Martin M. Dieser war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens. Bei einer Routinekontrolle hatte der Sicherheitsdienst dieses Unternehmens eine Kopie der aus dem Verteidigungsausschuss des Bundestages stammenden Ausfertigung des Dokuments in einem unverschlossenen Rollcontainer eines Mitarbeiters aufgefunden.

Nach den durch den Senat im Verlauf der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen handelte es sich um die „Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts“. Falls das Dokument in die Hände eines ausländischen militärischen Nachrichtenwesens gelangt wäre, hätte sich dies für die fremde Macht wie ein „6er im Lotto mit Zusatzzahl“ dargestellt, wird der Sachverständige in der Meldung des OLG Düsseldorf zitiert.
lah/12/24.3.2020

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