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Ist auch US-Flugzeugkonzern betroffen?

Nachdem die Bundesanwaltschaft zwei deutsche Staatsbürger wegen „des dringenden Verdachts des Offenbarens von Staatsgeheimnissen“ vor anderthalb Wochen verhaftet hat, könnte womöglich auch der US-Luftfahrt- und Rüstungskonzern Boeing von den Ereignissen betroffen sein.

In ihrer Mitteilung hatte die Bundesanwaltschaft geschrieben, dass der  59-jährige Deutsche Martin M. durch Beamte des Bundeskriminalamtes festgenommen wurde. Martin M. war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens, bei dem es sich offenbar um ESG in Fürstenfeldbruck handelt. Das Unternehmen bestätigte, dass gegen einen ehemaligen Mitarbeiter ermittelt wird und dass man umfassend mit den zuständigen Behörden zusammenarbeite. Nach Angaben des Nachrichtenmagazins Der Spiegel war Martin M. ehemaliger Oberstleutnant der Bundeswehr und Kampfpilot.

Ein Martin M., ebenfalls ehemaliger Kampfpilot und lange Zeit  Niederlassungsleiter der ESG, war seit dem vergangenen Jahr beim US-Luftfahrtkonzern Boeing in Deutschland beschäftigt. Dieser Martin M. hat Boeing allerdings wieder verlassen, wie eine Konzernsprecherin bestätigte. Fragen, ob das Ausscheiden im Zusammenhang mit den Ermittlungen steht oder, ob die Ermittlungsbehörden Kontakt mit Boeing aufgenommen haben, hat das Unternehmen bislang nicht beantwortet.

Boeing bewirbt sich gegenwärtig um den Milliardenauftrag der Luftwaffe zur Beschaffung von schweren Transporthubschraubern als Ersatz für die in die Jahre gekommenen Maschinen des Typs CH-53. Der von Boeing angebotene CH-47F steht dabei im Wettbewerb mit der CH-53K  von Sikorsky – einer Tochter des US-Rüstungskonzerns Lockheed Martin. Martin M. könnte hier eine wichtige Rolle für Boeing gespielt haben.

Sollte es sich bei dem festgenommenen Martin M. um die gleiche Person handeln, die auch bei Boeing beschäftigt war, dann  ist die Diktion der Bundesanwaltschaft interessant.

In ihrer Pressemitteilung heißt es: „Martin M. war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens.“  Und wenige Zeilen später: „Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Hinweis des Arbeitgebers von Martin M. an ein Landesamt für Verfassungsschutz. Bei einer Routinekontrolle hatte der Sicherheitsdienst des Unternehmens den Arbeitsplatz des Mitarbeiters von Martin M. überprüft und dort in einem unverschlossenen Rollcontainer eine der weitergereichten Ablichtungen aufgefunden.“

Dies könnte darauf hindeuten, dass – vorausgesetzt beide Martin M. sind die gleiche Person – der Verfassungsschutz bereits während dessen Tätigkeit bei der ESG Kenntnis über den Fund im Rollcontainer hatte.

Wie ein Sprecher des Bayerischen Amtes für Verfassungsschutz erläuterte, hat seine Behörde in Verdachtsfällen durchaus die Möglichkeit, nachrichtendienstliche Mittel wie die Observation einzusetzen, wenn ein  Fall nicht sofort an die Bundesanwaltschaft abgegeben wird.  Wann die Bundesanwaltschaft den Fall übernommen hat, ist nicht bekannt.

Laut Pressemitteilung hatte Martin M. die Ablichtung eines als geheim eingestuften Dokuments – ein Entwurf von Teilen des Haushaltsplans für das Bundesministerium der Verteidigung – im Herbst 2016 an seinen Mitarbeiter bei der ESG übergeben. „Zudem übergab er eine weitere Ablichtung des Dokuments zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt seinem Vorgesetzten.“

Trifft dies zu, so hatten drei Personen bei der ESG Kenntnis über ein als geheim eingestuftes Dokument, für das sie offenbar keine Zugangsberechtigung hatten.  Beobachter erwarten deshalb mit Spannung, welche Auswirkungen der Vorfall für die  zukünftige Geheimschutzeinstufung des Unternehmens hat.  Dabei verfügt  die Sparte ESG Defence + Public Security nach eigenen Angaben als unabhängiger Technologie- und Innovationspartner für Militär und Behörden & Organisationen mit Sicherheitsaufgaben über jahrzehntelange Erfahrung als verlässlicher Partner für die Entwicklung, Integration und den Betrieb komplexer, sicherheitsrelevanter Elektronik- und IT-Systeme.

Geheimschutzbetreute Unternehmen sind verpflichtet, Verletzungen von Geheimschutzvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörde –  in der Regel ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sowie die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz –  zu melden, was die ESG auch getan hat. Dennoch könnte der staatliche Auftraggeber aufgrund des Vorfalls an der Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens zweifeln.

Nach Einschätzung von Daniel Soudry, Fachanwalt für Vergaberecht, besteht durchaus die Möglichkeit, dem Unternehmen die Zuverlässigkeit abzusprechen. Ein solcher vergaberechtlicher Ausschlussgrund würde dann die Teilnahme an einem öffentlichen Beschaffungsvorhaben nicht zulassen. Ob es soweit kommt, ist allerdings noch völlig offen.
lah/6.2.2018

 

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