Zwei kürzlich geschlossene Rahmenverträge ermöglichen es der Bundeswehr, handelsübliche Kleinstdrohnen für Ausbildung und Einsatz einfacher zu beschaffen. Wie aus einer Mitteilung des Bundeswehr-Beschaffungsamtes BAAINBw vom 3. Dezember 2024 auf der europäischen Online-Vergabeplattform TED hervorgeht, wurden zwei Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von handelsüblichen Kleinstdrohnen (sUAS) für die Jahre 2025 und 2026 geschlossen. Der Mitteilung zufolge konnten sich die Drohnenhändler droneparts GmbH und Dronivo GmbH in einem Teilnahmewettbewerb erfolgreich gegen zahlreiche weitere Anbieter durchsetzen. Dem Vernehmen nach können aus den beiden Rahmenvereinbarungen in Summe rund 1.000 Systeme abgerufen werden.
Die Möglichkeit, handelsübliche Drohnen zu erwerben und für Ausbildung und Einsatz zu nutzen, ist nicht neu. hartpunkt berichtete bereits im Januar 2024, dass Kommandeure von Heeresverbänden dies bereits seit Ende 2023 tun dürfen. Die Bezahlung der Drohnen muss dann jedoch aus dem Titel „Flexible Haushaltsmittel für Kommandeure“ – auch bekannt unter dem Namen „Handgeld für Kommandeure“ – erfolgen, aus dem viele weitere dezentrale Beschaffungsvorhaben finanziert werden. Je nach Drohnentyp reicht das jährlich zur Verfügung stehende Handgeld nur für den Kauf eines einzigen Systems aus. Zudem erfordert auch dieser Beschaffungsweg einen gewissen formalen Rahmen, bei dem unterschiedliche Angebote eingeholt werden müssen, so dass sich dieser weit aus komplexer als ein „einfacher“ Gang zum Elektronik-Markt gestaltet.
Wie das BAAINBw auf Nachfrage von hartpunkt erklärt, soll sich dies zukünftig deutlich einfacher gestalten, da die Truppe gewisse Drohnen nun direkt aus dem Rahmenvertrag abrufen kann. Auch die Finanzierung muss dann nicht über das Handgeld erfolgen. „Grundsätzlich bleibt der Weg über die dezentrale Beschaffung handelsüblicher Drohnen mit dem Handgeld „Kdr“ bestehen. Mit den Rahmenvereinbarungen wird der Beschaffungsprozess jedoch deutlich vereinfacht, da nicht für jede Beschaffung ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Es ist nur der Abruf aus den Rahmenverträgen erforderlich. Die Finanzierung soll zentral, außerhalb des Verfahrens Handgelder „Kdr“ erfolgen“, beschreibt ein Sprecher des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr das zukünftige Vorgehen.
Zum Abruf stehen die Drohnentypen Autel Evo Max 4T und DJI Matrice 30, die im freien Verkauf fünf- bis zehntausend Euro kosten und damit wohl eher zu Systemen für den profissionellen Einsatz zählen. Beide Systeme werden zwar von chinesischen Herstellern produziert, sind aber der sogenannten Blue-List zuzuordnen, da die deutschen Lieferanten die Systeme so modifizieren, dass diese den dafür geforderten Informationssicherheitsforderungen entsprechen. „Bei den beiden Systemen der Rahmenvereinbarungen handelt es sich um chinesische Produkte, die von deutschen Firmen zur Erfüllung der vertraglich geforderten Informationssicherheitsforderungen angepasst werden. Die Produkte erfüllen daher die gleichen Informationssicherheitsanforderungen, wie die der Blue-List. Aufgrund der Anpassungen handelt es sich nicht um Produkte der White-List, auch wenn die Produktbezeichnungen in der White-List enthalten sind. Bei der dezentralen Beschaffung von Produkten der White-List findet keine Modifikation der Produkte statt“, so der BAAINBw-Sprecher gegenüber hartpunkt.
Zur Erklärung: Drohen die auf der sogenannten White-List stehen, dürfen nur für bestimmte Ausbildungszwecke – beispielsweise Feinddarstellung – eingesetzt werden. Blue-List-Drohnen dürfen dagegen auch in die Einsätze mitgenommen werden.
Sowohl die Autel Evo Max 4T, als auch die DJI Matrice 30 sind klassische Kopter-Kameradrohnen, deren Flugzeit Herstellerangaben zufolge rund 40 Minuten beträgt. Beide Systeme verfügen über ein Sensorik-Paket, das aus einer Kombination aus optischen Kameras und einem Laserentfernungsmesser besteht. Die Drohne Autel Evo Max 4T verfügt zudem über eine Wärmebildkamera.
Interessant in diesem Zusammenhang ist der gewählte Weg, dass man die Modifikation der Drohnen – hier handelt es sich vermutlich um Anpassungen der Software und des Datenaustausches – in fremde Hände gibt und auf vertraglich geregelte Zusicherungen vertraut. Da solche Drohnen neben der Bundeswehr auch in vielen weiteren NATO- und EU-Armeen sowie weiteren Behörden mit Sicherheitsaufgaben zum Einsatz kommen, könnten hier sicherlich Synergieeffekte bei gleichzeitig höherem Sicherheitsniveau erzielt werden, wenn die gewollten Software-Anpassungen zentral durch eine staatlich geprüfte und geführte Stelle erfolgen würden.
Waldemar Geiger