Im Rahmen der Begriffsdefinition von Loitering Munition, hartpunkt berichtete, hat die Bundesregierung festgelegt, dass Loitering Munition in der Bundeswehr nicht zu unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) gezählt wird, sondern zur Kategorie der Munition. Somit unterliegen diese Systeme auch nicht der geltenden Regulatorik für Luftfahrtsysteme, sondern für Munition. Was sowohl in der Entwicklung, Zulassung, Ausbildung der Bediener als auch der praktischen Nutzung zwei komplett unterschiedliche Welten sind. Zu einer Definition von „Drohnenabwehr-Drohnen“ haben sich bis dato weder die Bundesregierung noch die deutschen Streitkräfte öffentlich geäußert. hartpunkt hat nun beim Verteidigungsministerium nachgefragt und eine Antwort erhalten.
Einleitung
Die Drohnenbedrohung ist nicht nur aufgrund der Drohnenkriegsführung in der Ukraine allgegenwärtig in der aktuellen Diskussion. Auch im restlichen, der NATO zugehörigen Europa – darunter auch Deutschland – stellen Drohnen fast schon eine alltägliche Bedrohung dar. Das unerlaubte Einfliegen russischer Drohnen in den polnischen Luftraum stellt zwar ein sehr prominentes Beispiel dar, es ist aber nicht das einzige. Fast schon täglich werden unerlaubt fliegende Drohnen in der Nähe von kritischer Infrastruktur, Militäreinrichtungen und Flughäfen gemeldet, von denen sicherlich nicht alle durch Hobbypiloten gesteuert werden, die mit der geltenden Rechtslage nicht vertraut sind.
Drohnen sind eine günstige Technologie, die mittlerweile weitverbreitet ist und auch für nicht legale Zwecke genutzt wird. Gerade der niedrige Preis dieser Systeme im Vergleich zu ihrer Leistungsfähigkeit macht diese Bedrohung so potent und die Organisation einer großflächigen Abwehr herausfordernd. Aufgrund geringer Systemkosten kann die Drohnenbedrohung theoretisch überall ohne Vorwarnung auftauchen, auch in einer größeren Masse.
In Fachkreisen gilt es als ausgemacht, dass sich das Potenzial der Drohnentechnologie nicht nur auf die Bedrohung beschränkt. Auch bei der Abwehr der Drohnenbedrohung wird dieser Technologie ein Potenzial zugerechnet, der die Organisation einer effektiven und großflächigen Drohnenabwehr erschwinglicher macht, als dies mit klassischen Luftverteidigungsmitteln möglich wäre.
Die Vielseitigkeit der Drohnentechnologie bietet aus technischer Sicht unterschiedliche Möglichkeiten für eine drohnengestützte Drohnenabwehr. Eine genaue Definition von unterschiedlichen Drohnenabwehr-Drohnen ist dem Autor nicht bekannt. Für den Zweck dieses Beitrages wird daher unter drei unterschiedlichen Varianten von Drohnenabwehr-Drohnen unterschieden, die alle die Drohnenabwehr als Primärzweck haben.
- Eine erste Kategorie stellen Fangdrohnen dar. Das sind Drohnen, die feindliche bzw. unkooperative Drohnen mittels Mechanismen wie beispielsweise Netzen einfangen oder abwehren können.
- Abfangdrohnen bilden die zweite Kategorie. Hierbei handelt es sich um Drohnen die selbst als Waffe gegen andere Drohnen wirken, indem sie feindliche Drohnen und sich selbst durch einen Direkttreffer zerstören oder indem sie eine Wirkladung in entsprechender Nähe zur Feinddrohne detonieren lassen.
- Die dritte Unterart setzt sich aus Jagddrohnen zusammen. Solche Drohnen sind in der Lage, selbst Effektoren – bspw. Rohrwaffen, Abfangdrohnen oder Drohnenabwehrflugkörper – zu tragen, mit denen Drohnenbedrohungen abgeschossen werden können.
Während Abfangdrohnen primär für den einmaligen Gebrauch konzipiert sind, stellen Fang- und Jagddrohnen komplexere und teurere Systeme dar, die nach Abschluss des Drohnenabwehr-Einsatzes zurückkehren und wiederverwendet werden können.
Bundeswehr-Klassifizierung von Drohnenabwehr-Drohnen
Für die Nutzung solcher Systeme im Krieg oder Frieden ist die begriffliche Kategorisierung von Drohnenabwehr-Drohnen irrelevant. Im Bundeswehr-Sprachgebrauch ist das umgangssprachliche Wort „Drohne“ de facto nicht existent. Im militärischen Sprachgebrauch werden Drohnen offiziell als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) bezeichnet, jedoch nicht alle. Mit der Begriffsdefinition der Loitering Munition hat die Bundesregierung, wie eingangs erwähnt, offiziell definiert, dass Loitering Munition nicht als UAS sondern als Munition angesehen wird. „Loitering Munition ist — vergleichbar zu anderer Munition — zum einmaligen Gebrauch (Verschuss) gegen gegnerische Ziele vorgesehen und wird nach dem Einsatz grundsätzlich nicht mehr zurückgeführt und wieder einsatzbereit gemacht. Unbemannte Systeme (UAS) sind hingegen grundsätzlich zum wiederholten Einsatz vorgesehen“, heißt es dazu in der Bundestags-Drucksache 20/10456 aus Sicht der Bundesregierung.
Wie ein Sprecher des Verteidigungsministeriums nun auf Anfrage von hartpunkt ausführte, gilt diese Definition auch für den Bereich der Drohnenabwehr. „In der Bundeswehr wird grundsätzlich zwischen Unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) und Loitering Munition (LM) entlang der Ausführungen in der BT-Drucksache 20/10456 unterschieden“, antwortete der Sprecher. Seinen Aussagen nach sind für den einmaligen Gebrauch vorgesehene Abfangdrohnen ohne Sprengkopf genau so wie Abfangdrohnen mit Sprengkopf grundsätzlich der Loitering Munition zuzuordnen. Für den mehrmaligen Gebrauch vorgesehene Drohnenabwehr-Drohnen sind hingegen grundsätzlich UAS zuzuordnen. Gänzlich strikt ist diese Einordnung jedoch nicht. „Aufgrund möglicher Schnittmengen zwischen Kategorien und ggf. unterschiedlicher Konfigurationen der Systeme ist immer der Einzelfall mit Blick auf den spezifischen Verwendungszweck zu betrachten“, so der Sprecher.
Für die Nutzung der Truppe ist dies nicht irrelevant. „Die Bedienerausbildung erfolgt für UAS der Bundeswehr abhängig von der Kategorie des UAS. Für den Betrieb von UAS < 25 kg ist in der Regel der Erwerb eines kategoriebezogenen Befähigungsnachweises sowie einer musterspezifischen Typbefähigung erforderlich“, erklärt der Sprecher des Verteidigungsministeriums. „Für Loitering Munition erfolgt eine Qualifizierung der Anwender. Weitere Details unterliegen der militärischen Geheimhaltung.“
Auf die Frage, ob es einen Unterschied in der Klassifizierung macht, wenn die drohnengestützten Drohnenabwehrsysteme jeweils direkte Steuersignale des Bedieners empfangen müssen oder die Steuerung nach Start/Abschuss automatisiert erfolgt, hieß es in der Antwort des Verteidigungsministeriums: „Grundsätzlich wirkt sich der Grad der Automatisierung nicht auf die Einstufung aus.“
Was sich auf den ersten Eindruck nach semantischen Turnübungen anhört, ist von entscheidender Relevanz für die Nutzung der Systeme in der Praxis, insbesondere was die Ausbildung der Soldaten im Umgang mit solchen Systemen angeht. Die „Qualifizierung“ auf ein System kann mit dem Sachverhalt vertrauten Kreisen zufolge nämlich deutlich einfacher und innerhalb kürzer Zeit erreicht werden, als der Erwerb eines „kategoriebezogenen Befähigungsnachweises“ sowie einer „musterspezifischen Typbefähigung“.
Eine Einstufung als UAS hätte beispielsweise dazu geführt, dass zukünftig jede Wachmannschaft, die über Abfangdrohnen zum Liegenschaftsschutz einsetzen möchte, über ausgebildete „Drohnenpiloten“ verfügen müsste. Gleiches gilt für eine jede Fahrzeugbesatzung, die Abfangdrohnen zum Plattformschutz einsetzen möchte. Da Drohnenabwehr sich immer weiter zu einer „Jedermanns-Sache“ entwickelt, hätte nach aktueller Regelungslage über kurz oder lang ein Großteil der Bundeswehr zum Drohnenpiloten ausgebildet werden müssen, wenn Abfangdrohnen als UAS eingestuft worden wären – selbst wenn künftige Abfangdrohnen die Drohnenabwehr gänzlich automatisiert durchführen würden und die Soldaten nur für die Entscheidung zur Durchführung des Abfangeinsatzes – im Sinne des „auf den Knopf Drückens“ – verantwortlich wären.
Drohnengestützte Drohnenabwehr in der Bundeswehr
In der Bundeswehr selbst gibt es mehr oder weniger fortgeschrittene Bestrebungen, die Drohnentechnologie sowohl für den Raum- und Plattformschutz im Kriegsfall als auch zum Liegenschaftsschutz im Friedensbetrieb nutzbar zu machen. Am weitesten scheint man dem Vernehmen nach im Bereich des Liegenschaftsschutzes zu sein.
Während die Streitkräfte im Kriegsfall für die generelle Verteidigung der Bundesrepublik zuständig sind – dazu zählt auch die Abwehr von Bedrohungen aus der Luft –, gilt dies im Friedensfall nur für den Schutz der eigenen Liegenschaften, von denen die Bundeswehr derzeit rund 1.000 Stück hat. Dazu zählen neben Kasernen und Depots auch Hafenanlagen, Flugplätze und großflächige Übungseinrichtungen.
Wie genau eine effektive Drohnenabwehr für einen Liegenschaftsschutz aussehen kann, wurde durch die Streitkräfte anhand ausgewählter Standorte mittels sogenannter Forschungs- und Technologiestudien untersucht. Derzeit wird durch das Bundeswehr-Beschaffungsamt BAAINBw dem Vernehmen nach an einem Warenkorb gearbeitet, der eine Auswahl an unterschiedlichen Sensoren und Effektoren aufweisen soll, aus dem ein auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft abgestimmtes Drohnenabwehr-Gesamtsystem kombiniert werden kann. Zur Drohnenabwehr vorgesehene Drohnen sollen dabei prominent im Warenkorb vertreten sein.
Die vergleichsweise einfache Skalierfähigkeit der Drohnentechnologie würde es erlauben, für den Liegenschaftsschutz konzipierte Abfangdrohnensysteme und Einsatzkonzepte auch für Kriegseinsatz zum Objekt-, Raum- oder Plattformschutz weiterzuentwickeln.
Waldemar Geiger

















